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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Regeln zur Nutzung von LawX, zu Lizenzen, wechselseitigen Pflichten, Vergütung, Support, Datenschutz, Kündigungsmodalitäten u. a.

Vor über einem Monat aktualisiert

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") regeln die Vertragsbeziehung zwischen der LawX GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter Registernummer HRB 251631 B (im Folgenden "LawX") und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden "Kunde") hinsichtlich der Nutzung der Software-as-a-Service-Anwendung „LawX“ (im Folgenden "Software").

1.2 Es gelten die folgenden Vertragsdokumente in absteigender Rangfolge:

(a) das Auftragsdokument,

(b) die Verschwiegenheitsvereinbarung für Dienstleister nach § 26a BNotO bzw. § 43e BRAO,

(c) der Vertrag zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten sowie

(d) diese AGB,

im Folgenden zusammen das "Vertragswerk".

1.3 Die AGB gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn LawX ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.4 Die für den Vertragsabschluss maßgebliche Sprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB in andere Sprachen dienen nur Informationszwecken. Im Falle von Widersprüchen gilt die deutsche Fassung.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt der Vertragsschluss mit Unterzeichnung durch einfache elektronische Signatur mithilfe eines von LawX gewählten digitalen Signiertools. Dabei stellt die Bereitstellung des Vertragswerkes durch LawX an den Kunden zur Unterzeichnung den verbindlichen Antrag auf Abschluss des Vertrags gem. § 145 BGB dar, den der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist (nicht länger als zwei (2) Wochen ab Zugang) annehmen kann.

2.2 Der Vertragstext des Vertragswerkes kann vom Kunden nach Vertragsabschluss heruntergeladen und gespeichert werden.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

3.1 LawX stellt dem Kunden die Software online als cloudbasierte Anwendung (SaaS) zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.

3.2 Die Software dient als Hilfsmittel für die Aktenführung der Unterstützung notarieller und juristischer Arbeitsprozesse durch Funktionen wie

(a) die KI-gestützte Erstellung von Entwürfen, Zusammenfassungen und Bearbeitungen juristischer Dokumente (z. B. Urkunden, Verträge, Schriftsätze),

(b) die Möglichkeit zum Upload und zur strukturierten Verwaltung kundenindividueller Dokumente, Daten und Inhalte,

(c) automatisierte Abläufe („Workflows“) zur Unterstützung von Arbeitsprozessen.

Darüber hinausgehende Funktionalitäten sind nur geschuldet, sofern sie ausdrücklich vereinbart werden.

3.3 Die Software ist insbesondere nicht dazu bestimmt

(a) individuelle juristische Inhalte ohne die fachliche Kontrolle, Bewertung oder Entscheidung entsprechend qualifizierter Personen zu erstellen oder zu verwenden („Human-in-the-Loop“-Prinzip);

(b) Cloudspeicher ohne systemgebundene Verarbeitung bereitzustellen (kein reines DMS),

(c) menschliche Entscheidungen oder Prüfpflichten zu ersetzen,

(d) zu anderen als den vorgesehenen juristischen oder notariellen Zwecken genutzt zu werden,

(e) Akten und Verzeichnissen dauerhaft im Sinne von § 35 Abs. 4 BNotO aufzubewahren.

3.4 Zur Einführung in die Nutzung der Software bietet LawX dem Kunden nach eigenem Ermessen ein geeignetes digitales Onboarding an, z.B. durch online zur Verfügung gestellte Produkt-Touren, Videos oder ein KI-gestütztes Help Center.

3.5 LawX bemüht sich, die Software fortlaufend technisch weiterzuentwickeln. Funktionserweiterungen oder Änderungen, die dem Kunden zumutbar sind, kann LawX jederzeit vornehmen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass bestimmte Funktionen dauerhaft unverändert bleiben. Wesentliche Beeinträchtigungen des Leistungsumfangs sind jedoch ausgeschlossen, soweit dies nicht aus zwingenden Gründen (z. B. Sicherheitslücken) erforderlich ist.

3.6 LawX wird sich um eine weitere Integration mit Systemen Dritter (z. B. Fachanwendungen des elektronischen Rechtsverkehrs) bemühen, sofern dies technisch und unter angemessenem Aufwand möglich ist. Ein Recht auf eine bestimmte Integration besteht nicht. Zum Leistungsumfang speziell bei Integrationen siehe auch nachfolgend § 6.

3.7 LawX bietet mit der Software keine Rechtsdienstleistungen an und erbringt solche gegenüber den Kunden auch nicht auf andere Weise. Die Software dient ausschließlich der Unterstützung des Kunden im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Erbringung notarieller, juristischer und administrativer Arbeiten eines Notariats bzw. einer Rechtsanwaltskanzlei. Insbesondere führt LawX bzw. die Software keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls durch, sondern stellt den Kunden Muster und KI-generierte Ergebnisse zur Verfügung, deren sachliche und rechtliche Überprüfung für die Anwendung im Einzelfall allein dem Kunden obliegt.

3.8 LawX ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden weitere natürliche oder juristische Personen (im Folgenden "Subunternehmer") einzusetzen. Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern wird LawX die Subunternehmer, welche im Rahmen der Vertragserfüllung durch LawX mittelbar oder unmittelbar mit Informationen des Kunden in Kontakt kommen können, in Textform zur Verschwiegenheit entsprechend der mit dem Kunden geschlossenen Verschwiegenheitsvereinbarung verpflichten. Sollten diese Informationen des Kunden seiner notariellen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, so wird LawX die Subunternehmer zudem entsprechend der gesonderten Verschwiegenheitsvereinbarung für Berufsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichten.

§ 4 KI-basierte Software

4.1 LawX ist eine KI-basierte Software. Die Software bindet im Backend u.a. große Sprachmodelle (so genannte „Large Language Models“, im Folgenden "LLMs") ein. Diese erstellen mittels generativer künstlicher Intelligenz (im Folgenden "KI") und unter Berücksichtigung der Eingaben des Kunden individuell angepasste Inhalte. Die Eingaben des Kunden können durch entsprechende Anweisungen in Klarsprache (sogenannte „Prompts“) bzw. das Speichern oder Hochladen von Dokumenten innerhalb des Benutzerkontos in der Software (im Folgenden: "Kunden-Dokumente") erfolgen. Die KI-basierte Software generiert daraus individualisierte Ausgaben in Form von Texten, Abläufen, Tabellen oder Dateien (im Folgenden "Output"). Hierzu zählen z.B. Zusammenfassungen von Dokumenten und Mustervorlagen.

4.2 Die Funktionsweise dieser Technologien basiert auf der Analyse von Daten, um statistische Muster zu erkennen und darauf basierend Wahrscheinlichkeiten für passenden generativen Output zu berechnen. Dabei erfolgt keine Prüfung auf Richtigkeit oder Wahrheit der Ausgaben, da die generierten Inhalte auf den erlernten Daten und Wahrscheinlichkeitsmodellen beruhen und lediglich Vorhersagen darstellen. Den Parteien ist bewusst, dass den der Software zugrundeliegenden und von Drittanbietern betriebenen LLMs angesichts ihrer Funktionsweise immanent ist, dass sie inhaltlich auch falsche, imaginäre oder irreführende Ergebnisse generieren können (sog. Halluzination). LawX trifft angemessene Vorkehrungen zur Minimierung unzutreffender Ergebnisse, etwa durch systemseitige Filtermechanismen, strukturierte Metaprompts (z. B. zur Vermeidung spekulativer Ausgaben), kontextbezogene Einschränkungen auf dokumentierte Akteninhalte sowie Logging und Auditierung des Outputs. Bei der Nutzung der Software ist den Parteien gleichwohl bewusst und sie sind sich darüber einig, dass in Bezug auf den Output kein Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Fehlerfreiheit besteht.

4.3 Der mithilfe der Software generierte Output ist nicht als rechtliche Beratung anzusehen und ersetzt nicht die notarielle oder juristische Prüfung durch den Kunden. Der Kunde wird den durch die Software generierten Output für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck vor seiner Verwendung stets eigenhändig überprüfen. Die Verantwortung für die Nutzung des Outputs trägt allein der Kunde. Dem Kunden ist entsprechend bekannt, dass die Qualität des durch die Software generierten Outputs maßgeblich von den Eingaben des Kunden und den Kunden-Dokumenten abhängt.

§ 5 Aktualisierungen und Änderungen der Software

5.1 LawX ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Software während der Vertragslaufzeit zu ändern, insbesondere um den Dienst dem technologischen Fortschritt anzupassen. Dabei bleibt es LawX vorbehalten, die Software ohne vorherige Ankündigung zu aktualisieren, um dem Kunden ein entsprechend optimiertes Leistungsangebot zu bieten, sofern hierdurch die Tauglichkeit der Software zum vereinbarten Zweck grundsätzlich erhalten bleibt und das aktualisierte Angebot unter Beachtung beiderseitiger Interessen für den Kunden zumutbar ist. Dies schließt auch die Hinzufügung neuer und die Änderung bestehender Funktionalitäten, die Änderung der Nutzungsoberfläche und Anpassungen im technischen System im Hintergrund (Backend) mit ein. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Aufrechterhaltung von vertraglich nicht explizit vereinbarten Funktionalitäten, die für die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Software nicht essenziell sind.

5.2 LawX kann zudem neue Versionen der Software mit zusätzlichen, erweiterten und/oder verbesserten Funktionen einführen und dem Kunden unentgeltlich oder gegen zusätzliches Entgelt (im Folgenden "Zusatzfunktionen") anbieten. Zusatzfunktionen können sowohl von LawX selbst bereitgestellt als auch in Form von Integrationen oder Diensten Dritter (vgl. auch nachfolgend § 6) verfügbar gemacht werden. Kostenpflichtige Zusatzfunktionen erfordern stets eine gesonderte, aktive Buchung durch den Kunden. Eine stillschweigende oder automatisierte Aktivierung kostenpflichtiger Zusatzfunktionen ohne ausdrückliche Buchung ist ausgeschlossen.

5.3 Im Falle von Aktualisierungen hat der Kunde keinen Anspruch auf ein Rollback auf eine vorherige Version der Software. Zur Klarstellung: Aktualisierungen führen nicht dazu, dass dem Kunden die ursprünglich vereinbarten Funktionalitäten nicht mehr zur Verfügung stehen oder ursprünglich vereinbarte Anforderungen nur noch wesentlich eingeschränkt erfüllt werden.

§ 6 Integrationen

6.1 Die Software von LawX kann Integrationen zu externen Anwendungen, Datenquellen und Registern enthalten oder den Zugriff auf solche Systeme über technische Schnittstellen (APIs) ermöglichen (im Folgenden "Integrationen").

6.2 Für alle Integrationen gemäß Absatz 1 gilt: LawX haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Rechtmäßigkeit oder Verfügbarkeit der durch Dritte bereitgestellten Inhalte, Daten oder Dienste. Dies gilt auch für etwaige Verzögerungen, Unterbrechungen oder Fehler, die aus der Nutzung solcher Integrationen resultieren, sofern diese nicht auf einem von LawX zu vertretenden Systemfehler beruhen.

6.3 Bei Integrationen von Drittanbietersoftware kommt – sofern nicht ausdrücklich abweichend mit LawX vereinbart – ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter zustande. LawX stellt in diesen Fällen lediglich die technische Verbindung her und übernimmt keine Verantwortung für Inhalt, Funktionsumfang, Verfügbarkeit oder Vertragskonditionen der Drittanwendung.

6.4 Die Nutzung einzelner Integrationen kann eine gesonderte Aktivierung oder Konfiguration durch den Kunden erfordern und ist ggf. mit zusätzlichen Kosten oder Nutzungsbedingungen des Drittanbieters verbunden. LawX wird den Kunden rechtzeitig und in geeigneter Form auf die hierfür erforderlichen Schritte, etwaige Entgelte und die geltenden Bedingungen hinweisen.

6.5 LawX behält sich das Recht vor, bestehende Integrationen jederzeit zu ändern, einzuschränken oder zu deaktivieren, insbesondere wenn Drittanbieter ihre Schnittstellen ändern oder einstellen oder wenn Sicherheits-, Datenschutz- oder Funktionsgründe dies erfordern. Ein Anspruch auf fortlaufende Bereitstellung bestimmter Integrationen besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart.

§ 7 Verfügbarkeit

7.1 LawX ist um einen störungsfreien Betrieb der Software bemüht. Dies beschränkt sich naturgemäß auf Leistungen, auf die LawX einen Einfluss hat. Dem Kunden ist bewusst, dass es zu Einschränkungen oder Beeinträchtigungen bei der Nutzung der Software kommen kann, die außerhalb des Einflussbereichs von LawX liegen. Hierzu zählen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von LawX handeln, von LawX nicht beeinflussbare technische Ausfälle sowie höhere Gewalt.

7.2 LawX gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software von 98% im Jahresmittel. Ausgenommen sind geplante Wartungsarbeiten sowie Ausfälle außerhalb des Einflussbereichs von LawX.

7.3 LawX wird geplante Wartungsarbeiten, die zu einer Unterbrechung der Verfügbarkeit führen können, in der Regel außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zwischen 19:00 Uhr und 05:00 Uhr durchführen. Sollten Wartungsarbeiten planmäßig während der üblichen Geschäftszeiten stattfinden, wird LawX den Kunden rechtzeitig im Voraus in geeigneter Form, z.B. per E-Mail oder Systembenachrichtigung, darüber in Kenntnis setzen.

7.4 Ungeplante Wartungsarbeiten, die aus Sicherheitsgründen oder zur Behebung kritischer Fehler notwendig sind, können ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden. LawX wird den Kunden über solche Maßnahmen so rechtzeitig wie möglich informieren.

§ 8 Support

8.1 LawX stellt dem Kunden im Rahmen von „LawX Care“ ein intelligentes Support- und Serviceangebot zur Verfügung. Dieses umfasst insbesondere geführte Hilfefunktionen, eine kontextbasierte Wissensdatenbank sowie digitale Assistenten zur schnellen Lösung häufiger Anliegen. Supportanfragen können über die bereitgestellten Kontaktkanäle übermittelt werden und werden während der üblichen Geschäftszeiten entgegengenommen und bearbeitet.

8.2 LawX erbringt Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt nach anerkannten Regeln der Technik. Technische Störungen der Software wird LawX schnellstmöglich beseitigen, um einen möglichst unterbrechungsfreien Betrieb der Software zu ermöglichen.

8.3 Der Kunde wird LawX technische Störungen, die den Betrieb der Software betreffen, unverzüglich unter Beschreibung des konkreten Fehlers melden. Soweit möglich, erforderlich und zumutbar, wirkt der Kunde an der Störungsbeseitigung unterstützend mit.

§ 9 Datenmigration

9.1 LawX unterstützt den Kunden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs bei der Migration von Daten aus bestehenden IT-Systemen. Die Datenmigration erfolgt mit dem Ziel, dem Kunden möglichst schnell die produktive Nutzung der Software zu ermöglichen. Hierfür werden zunächst die für die wesentlichen Anwendungsfälle erforderlichen Vorlagen und Muster gemeinsam mit dem Kunden definiert und für den Kunden eingerichtet.

9.2 Bei einer späteren Übernahme und Aufbereitung des Aktenbestands unterscheidet LawX die folgenden Verarbeitungskategorien: (i) aktiv eingebundene Daten, die durch automatisierte Verfahren (z. B. OCR, Klassifikation) inhaltlich erschlossen und dem KI-gestützten System zur Generierung von Vorschlägen oder Textinhalten zur Verfügung stehen (z. B. archivierte Dokumente, frühere Vermerke oder Entwürfe) und (ii) passiv übernommene Daten, die rein strukturell in das System eingebunden werden, ohne inhaltliche Analyse oder semantische Verarbeitung (z. B. Aktenstammdaten, Kontaktdaten, Indexstrukturen).

9.3 Der Kunde ist verpflichtet, LawX alle zur Durchführung der Migration erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und in einem von LawX vorgegebenen Format zur Verfügung zu stellen sowie bei der technischen Umsetzung im erforderlichen Maße mitzuwirken. Etwaige Kosten, die vom zuvor verwendeten Softwareanbieter des Kunden für die Bereitstellung oder den Export der Daten erhoben werden, hat der Kunde zu tragen.

9.4 Die Verantwortung für die Auswahl, Qualität und rechtliche Nutzbarkeit der Daten sowie deren Bereitstellung in einem für die Migration geeigneten, technisch verarbeitbaren Format liegt beim Kunden. LawX übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Bewertung der migrierten Daten. Die Kontrolle der übernommenen Inhalte und deren Einsatz im Kanzleibetrieb obliegt ausschließlich dem Kunden.

9.5 Die Datenmigration erfolgt zunächst als in dem in § 9.1 beschriebenen Umfang. Die Übertragung weiterer Bestandsdaten in die Software erfolgt nach Ablauf eines etwaigen kostenlosen Testzeitraumes im Rahmen eines mit dem Kunden abgestimmten, nutzungsorientierten Migrationsplans. Grundlage der Planung sind die in § 9.2 definierten Verarbeitungskategorien (wobei die maximale Anzahl an aktiv eingebundenen Daten bei 1.000 (eintausend) Dateien liegt), die zweckmäßige Verwertbarkeit in der Software (einschließlich Einbindung in Suche und Workflows) sowie die bei LawX verfügbaren personellen und technischen Kapazitäten. LawX wird die Migration mit der verkehrsüblichen Sorgfalt planen und ohne unangemessene Verzögerungen umsetzen. Eine vollumfängliche oder abschließende Übernahme sämtlicher Altdaten (z. B. für Archivierungs-, Prüf- oder Rechenschaftszwecke) oder eine Erschließung, Klassifizierung oder semantische Verarbeitung sämtlicher Datenbestände (z. B. durch OCR oder KI) ist in Textform zu vereinbaren und durch den Kunden gesondert zu vergüten.

§ 10 Pflichten des Kunden und Freistellung

10.1 Der Kunde nutzt die Software nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang.

10.2 Der Kunde ist für seine IT-Infrastruktur sowie eine leistungsfähige und stabile Internetanbindung und das Vorliegen der für die Nutzung erforderlichen Systemvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf ein aktuelles Betriebssystem, jeweils unterstützte Browser sowie etwaige von LawX veröffentlichte oder mitgeteilten technische Vorgaben, selbst verantwortlich. Die Unterstützung einzelner Browser oder kundenseitiger IT-Komponenten ist nicht Gegenstand des Vertrags.

10.3 Es obliegt allein dem Kunden dafür zu sorgen, dass die Software inkl. ihrer Funktionalitäten sowie die Nutzung des Outputs für seine wirtschaftlichen Zwecke geeignet und einsetzbar sind. Der Kunde trägt zudem allein das Risiko dafür, dass die Software in ihrer konkreten Verwendung beim Kunden den jeweils einschlägigen gesetzlichen, berufsrechtlichen und behördlichen Vorschriften entspricht. Dies gilt insbesondere für etwaige datenschutz- und berufsrechtliche Vorgaben hinsichtlich der Datenverarbeitung und -speicherung. Die Software bietet die Möglichkeit zum strukturierten Export von Daten zur lokalen Verwahrung oder Weiterverarbeitung in konformer Infrastruktur. Die ordnungsgemäße Umsetzung, Prüfung und Einhaltung solcher Anforderungen obliegen jedoch ausschließlich dem Kunden.

10.4 Zugangsdaten sind vor Zugriffen Dritter zu schützen und sicher zu verwahren und dürfen, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, auch intern bei dem Kunden nicht weitergegeben werden. Das Teilen von Zugangsdaten zu den Nutzerkonten (wie in § 11.1 definiert) ist untersagt. Ein unberechtigter Zugriff oder die konkrete Gefahr eines solchen ist LawX unverzüglich mitzuteilen.

10.5 Der Kunde muss jede Tätigkeit unterlassen, die geeignet ist, den Betrieb der Software, die angebotenen Dienste und/oder die dahinterstehende technische Infrastruktur zu beeinträchtigen und/oder übermäßig zu belasten und wird auch die natürlichen Personen, die innerhalb der Organisationseinheit des Kunden oder sonst mit seinem Wissen Zugang zur Software erhalten (im Folgenden "Nutzer") entsprechend verpflichten. Der Zugriff auf die Software ist den Nutzern nur gestattet, wenn sie zuvor den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen von LawX zugestimmt haben. Die Nutzungsbedingungen werden den Nutzern in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt, z. B. per E-Mail oder beim erstmaligen Login innerhalb der Software.

10.6 Der Kunden verpflichtet sich, für eine regelmäßige und vollständige Sicherung seiner geschäftlich relevanten Daten und Dokumente zu sorgen.

10.7 Der Kunde wird alle Nutzer entsprechend der vorstehenden Absätze verpflichten. Darüber hinaus wird er sie hinreichend über die ordnungsgemäße Benutzung der Software aufklären und instruieren und den Nutzern alle rechtlich erforderlichen Hinweise geben (z.B. in Bezug auf datenschutzrechtliche Anforderungen, Anforderungen der KI-Verordnung usw.). LawX kann hierzu geeignete Informationsmaterialien zur Verfügung stellen.

10.8 Der Kunde stellt LawX sowie deren Geschäftsführer, Angestellte und sonstige Bedienstete von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer unsachgemäßen Nutzung der Software oder dem Verstoß gegen das Gesetz, Rechte Dritter oder dem Vertragswerk beruhen.

§ 11 Nutzungsrechte an der Software und dem Software-Output

11.1 Der Kunde kann die Software der im Auftragsdokument vereinbarten Anzahl von Nutzern zur Verfügung stellen. Nutzer müssen sich für die Nutzung der Software mit ihrer beruflichen E-Mail-Adresse registrieren, die Nutzungsbedingungen akzeptieren und ein Konto einrichten (im Folgenden "Nutzerkonto"). Der Kunde darf bei Ausscheiden eines Nutzers aus dem Unternehmen die Nutzungsmöglichkeit dieses Nutzers einem anderen Nutzer einräumen. Zusätzliche Lizenzen können zum Beginn eines Kalendermonats hinzugebucht werden und werden anteilig bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt. Eine Kündigung einzelner Lizenzen ist während der Vertragslaufzeit – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Buchung – nicht vorgesehen.

11.2 LawX gewährt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein einfaches, örtlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software für eigene betriebliche Zwecke in dem im Vertrag angegebenen Umfang zu nutzen und den Nutzern des Kunden zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

11.3 Die Software darf nur in der von LawX bereitgestellten Form und mit den von LawX bereitgestellten Funktionen genutzt werden. Sofern vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf die Software nicht vervielfältigt, verbreitet oder Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden. Insbesondere sind die folgenden Handlungen untersagt:

(a) Jegliche Weiterveräußerung oder Weitergabe der Software oder Teilen hiervon zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken an Dritte (z. B. in Form einer eigenen Plattform oder eines anderen Dienstes).

(b) Jegliche Änderung oder Anpassung der Software.

(c) Ein Einsatz der Software, der als verbotene Praxis im Sinne von Art. 5 der KI-Verordnung oder als Hochrisiko-KI-System im Sinne von Art. 6 der KI-Verordnung einzuordnen ist sowie

(d) die weiteren in § 11.4 dieses Vertrages genannten Handlungen.

11.4 Insbesondere wird der Kunde die Software

(a) nicht unterlizenzieren, verkaufen, weiterverkaufen, vermieten, übertragen, abtreten, vertreiben, oder anderweitig nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen, z. B. unberechtigten Personen Zugang zur Software gewähren;

(b) nicht modifizieren, manipulieren, automatisiert auslesen (z.B. durch „Scraping“) oder anderweitig versuchen, unbefugt Zugang zur Software zu erlangen;

(c) nicht auf rechtswidrige Weise nutzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verletzung von Datenschutzrechten Dritter;

(d) nicht nutzen, um Rechte am geistigen Eigentum, Persönlichkeitsrechte oder andere Rechte anderer Personen verletzen;

(e) in einer Weise nutzen, die die Integrität oder Leistung der Software und ihrer Komponenten stört oder unterbricht;

(f) außer in den gesetzlich zulässigen Fällen nicht versuchen, den Quellcode der Software zu Grunde liegt, zu entschlüsseln, zu dekompilieren, zu reproduzieren, zu rekonstruieren (reverse engineering) oder auf andere Weise zu ermitteln, dies bezieht sich auch auf Quellcodes, Objektcodes, Algorithmen, Methoden, Prozesse oder Techniken, die darin verwendet werden oder enthalten sind;

(g) nicht nutzen, um wissentlich Viren, Malware, Trojaner, Zeitbomben oder ähnliche schädliche Software zu übertragen, hochzuladen, zu verlinken, zu senden oder zu speichern;

(h) nicht unter Verletzung des Vertrags nutzen oder versuchen zu nutzen;

(i) keine Logos oder rechtliche Hinweise auf Urheber-, Marken- und ähnliche Rechte ändern oder entfernen;

(j) nicht mit anderen automatisierten Computerprogrammen wie „Bots“ verwenden.

11.5 Darüber hinaus muss der Kunde sicherstellen, dass sowohl die Eingabe eigener Inhalte als auch die Nutzung des Outputs nicht gegen geltendes Recht oder Gesetze verstößt und insbesondere keine Rechte von LawX oder Dritten verletzt.

11.6 Soweit am Output gewerbliche oder geistige Eigentumsrechte von LawX bestehen, insbesondere Urheberrechte (z.B. in Form von Datenbankrechten und Rechten an Software), verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) oder Markenrechte, gewährt LawX dem Kunden dauerhaft das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung des Outputs zum Zwecke der Vorgangs- oder Mandatsbearbeitung sowie zu internen betrieblichen und administrativen Zwecken des Kunden. Der Kunde darf entsprechenden Output ausschließlich zu diesem Zweck vervielfältigen und bearbeiten. Eine darüber hinausgehende kommerzialisierte Verwendung des Outputs oder dessen Bereitstellung an Dritte ist nicht gestattet.

§ 12 Kein Training mit Kunden-Inhalten

12.1 LawX verpflichtet sich, sämtliche Kunden-Dokumente – einschließlich, aber nicht beschränkt auf personenbezogene Daten, Aktenvermerke, E-Mails und sonstige vorgangs- oder mandatsbezogene Dokumente – nicht für Trainingszwecke von KI-Modellen (insbesondere LLMs) zu verwenden, sofern der Kunde nicht ausdrücklich und in Textform darin eingewilligt hat.

12.2 Es findet keine Übermittlung sensibler Vorgangs- oder Mandatsdaten an Drittanbieter wie OpenAI oder Microsoft zum Zwecke des Trainings, der Verbesserung oder Evaluierung von KI-Modellen statt. Auch eine Nutzung von Modellen, bei denen Inhalte systembedingt zur Verbesserung der Anbieter-Modelle verwendet werden, erfolgt nicht.

12.3 Sofern KI-Modelle für die Analyse oder Generierung verwendet werden, erfolgt die Datenverarbeitung ausschließlich innerhalb einer dedizierten Cloud-Umgebung des Kunden. Kunden-Dokumente verlassen diese Umgebung nicht und werden nicht mit den Inhalten anderer Kunden zusammengeführt. Für speziell auf den Kunden abgestimmte Modelle gilt, dass deren Nutzung und Ergebnisse ausschließlich dem betreffenden Kunden zur Verfügung stehen.

12.4 Für bestimmte Standardfunktionen (z. B. Klassifikation oder Extraktion) setzt LawX sogenannte Hilfsmodelle ein, die nicht auf Inhalte einzelner Kunden zugreifen, sondern auf Grundlage nicht-sensibler, aggregierter Trainingsdaten entwickelt wurden. Diese Modelle erzeugen keine freien Texte, speichern keine Eingaben und erlauben keine Rückschlüsse auf individuelle Mandatsinhalte.

§ 13 Vergütung, Zahlungsbedingungen und gestaffelte Preisvereinbarung

13.1 Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die Vergütung für die Nutzung der Software richtet sich zunächst nach den im Auftragsdokument vereinbarten Preisen. Sie umfasst ein pauschales Nutzungspaket für die im Vertragswerk vereinbarten Funktionen und Kontingente (z. B. Anzahl Nutzerlizenzen, enthaltene Dokumentenverarbeitung, definierte Token-Nutzung) und ggf. zusätzliche Leistungen oder Abrechnungsbestandteile (z. B. erweiterte Migration oder Nutzungskontingente). Die Mindestabnahmemenge beträgt drei (3) Lizenzen pro Kunde.

13.2 Der Kunde zahlt zu Vertragsbeginn für sämtliche wiederkehrende Leistungen jährlich im Voraus. Nicht fortlaufende Leistungen oder Einzelpositionen werden mit der ersten regulären Rechnung abgerechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung oder über die im Auftragsdokument vereinbarte Zahlungsmethode (z. B. SEPA-Lastschrift, Kreditkarte).

13.3 Im Falle der Überschreitung des vereinbarten Lizenzumfangs ist LawX berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, welche sich an der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang bemisst. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

13.4 Übersteigt der konkrete monatliche Nutzungsumfang von KI-gestützten Funktionen durch den Kunden den im Auftragsdokument vereinbarten Umfang, so wird LawX dem Kunden die Übernutzung entsprechend der im Auftragsdokument genannten bzw. zuletzt vereinbarten Preise in Rechnung stellen. Soweit kein expliziter Nutzungsumfang für KI-gestützte Funktionen (insbesondere Token-basierte Nutzung) vereinbart wurde, gilt ein branchenüblicher Fair-Use-Ansatz: Der Kunde verpflichtet sich, die automatisierten Funktionen in einem Umfang zu nutzen, der dem typischen Einsatzspektrum vergleichbarer Softwareanwendungen in der Rechtsbranche entspricht. LawX behält sich das Recht vor, bei einer Nutzung, die über diesen branchenüblichen Rahmen hinausgeht – sei es einmalig erheblich oder dauerhaft – nach Abstimmung mit dem Kunden geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere:

(a) die Berechnung zusätzlicher Gebühren gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von LawX,

(b) die Einschränkung einzelner Funktionen oder Kapazitäten, oder

(c) der Wechsel auf ein kosteneffizienteres technisches Modell – etwa durch den Einsatz einer ressourcenschonenderen Variante der KI-Komponente mit gegebenenfalls reduzierter Leistung oder Qualität.

13.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Daneben hat der Kunde gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

13.6 Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

13.7 Die initial vereinbarte Höhe der fortlaufenden Vergütung für die im Vertragswerk vereinbarten Funktionen und Kontingente erhöht sich jährlich mit Wirkung zum Beginn der jeweils neuen Vertragslaufzeit automatisch um vier (4) Prozent, um Kostensteigerungen wie Personalkosten, Inflationsanpassungen und Funktionserweiterungen zu kompensieren. LawX wird den Kunden hierüber eine informatorische Mitteilung senden. Die Geltendmachung bzw. Abbuchung des nächsthöheren Staffelpreises berechtigt den Kunden nicht zur Kündigung. Ein Kündigungsrecht aus anderen Gründen bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

14.1 Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LawX anerkannt sind.

14.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht darf dann ausüben, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 15 Datenschutz, Vertraulichkeit, Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit

15.1 Betreffend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden und Dritter durch LawX im Auftrag des Kunden haben die Parteien mit Abschluss des Vertragswerks eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abgeschlossen.

15.2 Die Parteien werden alle Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die sich auf den Vertrag beziehen und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, sonst verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Kunden-Dokumente und die Informationen, die sich auf die verwendeten Technologien, den Geschäftsbetrieb und die Strategien, auf Kunden, Preisgestaltung und Marketing beziehen (im Folgenden "Vertrauliche Informationen"), vertraulich behandeln, sorgsam aufbewahren und nicht an Dritte weitergeben. Ausgenommen davon sind Berater der Parteien, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, und die Mitarbeiter, die diese Informationen kennen müssen („need to know“), wobei die Vertraulichkeitsverpflichtungen für Berater der Parteien und Mitarbeiter nicht weniger streng sein dürfen als hier vereinbart. Ungeachtet dessen zählen zu den Vertraulichen Informationen keine Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie

(a) ihr bereits vor Abschluss des Vertrags bekannt waren;

(b) ihr von einem Dritten ohne Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht offenbart wurden;

(c) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt waren oder werden oder

(d) aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist.

Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

15.3 Die Parteien unterhalten angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, um Vertrauliche Informationen in angemessener Weise nach anerkannten Sicherheitsstandards entsprechend dem aktuellen Stand der Technik aufzubewahren. Das Sicherheitsniveau darf nicht niedriger sein als für die eigenen Vertraulichen Informationen.

15.4 LawX ist bekannt, dass Kunden in Bezug auf Kunden-Dokumente und ihren Input der notariellen bzw. anwaltlichen Verschwiegenheit gem. § 18 Abs. 1 BNotO, § 43a Abs. 2 BRAO unterliegen können. Zum Zwecke der vertraglichen Absicherung dieser Verpflichtung zur beruflichen Verschwiegenheitspflicht hat LawX mit dem Kunden mit Abschluss des Vertragswerks eine gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung für Berufsgeheimnisse abgeschlossen, die zusätzlich zu den hier geregelten Verschwiegenheitspflichten gelten soll.

15.5 Die allgemeine Verschwiegenheitspflicht der Parteien besteht für fünf (5) Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

15.6 Da es sich bei LawX um eine juristische Person handelt, bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht auf die Geschäftsführer und Mitarbeiter von LawX, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kunden Kenntnis von den fremden Geheimnissen erhalten.

§ 16 Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung und Kündigung

16.1 Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem im Auftragsdokument vereinbarten Nutzungsbeginn oder, wenn ein solcher nicht vereinbart ist, mit Vertragsunterzeichnung. Die Mindestlaufzeit ergibt sich aus dem Auftragsdokument.

16.2 Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die Laufzeit des Vertrages automatisch um jeweils aufeinanderfolgende Verlängerungszeiträume, sofern der Kunde oder LawX den Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragszeitraums kündigt:

(a) bis zum Erreichen einer ununterbrochenen Vertragsdauer von insgesamt zwölf (12) Monaten jeweils um die Dauer der Mindestlaufzeit;

(b) danach jeweils um zwölf (12) Monate.

16.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch LawX liegt insbesondere vor, wenn

(a.) der Kunde trotz Mahnung mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Verzug ist;

(b.) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder

(c.) wenn durch den Kunden wiederholt wesentlichen Vertragspflichten (insbesondere § 10.1 § 10.4 § 10.5) verletzt werden.

16.4 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zudem der Textform.

16.5 Bei Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, erlischt das Nutzungsrecht und der Zugang des Kunden zur Software mit Vertragsende.

§ 17 Gewährleistung

17.1 Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

17.2 Der Kunde hat gegenüber LawX etwaige Mängel unverzüglich unter genauer Beschreibung des Fehlers anzuzeigen und bei deren Identifikation im zumutbaren Umfang mitzuwirken.

17.3 LawX ist berechtigt, den Mangel durch Updates, Patches oder andere angemessene technische Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständig Mängel zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen von LawX zu verlangen, es sei denn, LawX befindet sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug und hat vom Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erhalten.

17.4 Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen, ebenso wie die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen.

17.5 Im Übrigen finden die Vorschriften des Dienstvertragsrechts nach §§ 611 ff. BGB Anwendung.

§ 18 Haftung

18.1 LawX haftet unbeschränkt:

(a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

(b) für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,

(c) nach den Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes.

18.2 Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet LawX nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu erwartenden vertragstypischen Schaden, höchstens aber eine Jahresnutzungsgebühr.

18.3 Eine weitergehende Haftung von LawX ist ausgeschlossen.

18.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Organe, Vertreter, Mitarbeiter, sonstiger Bediensteter und sonstiger Erfüllungsgehilfen von LawX.

§ 19 Referenznennung

Der Kunde erteilt LawX die Erlaubnis, den Namen des Kunden und dessen Logo als Referenz zu nennen, zu nutzen sowie auf die Vertragsbeziehung hinzuweisen. Diese Erlaubnis umfasst insbesondere (i) die Nennung des Kunden als LawX Kunde, (ii) die Verwendung des Logos des Kunden sowie (iii) die Beschreibung der im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen in Präsentationen, auf der Webseite https://lawx.de einschließlich zugehöriger Unterseiten und etwaiger Subdomains, in Audio- und/oder Videoformaten (z. B. Podcasts, Webinare, YouTube-Inhalte), in sozialen Medien sowie in sonstigen Kommunikations- und Marketingmaterialien (einschließlich Printmedien).

§ 20 AGB-Anpassungen und Schlussbestimmungen

20.1 LawX wird die vertragsgegenständliche Software, ihre Funktionalitäten und Nutzungsmöglichkeiten stetig weiterentwickeln. Dies kann Änderungen an diesen AGB erforderlich machen, insbesondere um die Vertragsdurchführung zu ermöglichen, Regelungslücken zu schließen oder gesetzliche Vorgaben umzusetzen. Entsprechende Änderungen der AGB sollen den Kunden nicht schlechter stellen, als er bei Vertragsschluss stand. AGB-Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgegeben.

20.2 Darüber hinaus kann LawX diese AGB auch aus sonstigen berechtigten Gründen ändern oder ergänzen. Die Änderungen oder Ergänzungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt. Ist der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden, kann er den Änderungen innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Ankündigung der Änderungen oder Ergänzungen in Textform widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, gelten die Änderungen oder Ergänzungen der AGB als vom Kunden genehmigt. LawX wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der AGB auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gelten die Änderungen als vereinbart und werden mit dem in der Bekanntmachung der Änderungen angegebenen Datum wirksam.

20.3 Sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Vertragswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gem. § 126b BGB, wobei ausdrücklich auf diesen Vertragswerk Bezug genommen werden muss. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die von diesem Textformerfordernis abweicht.

20.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder Rechte aus diesem ohne vorherige schriftliche Zustimmung gem. § 126b BGB (Textform) von LawX zu übertragen oder abzutreten.

20.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar sein oder werden, so werden dadurch die Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Durchführbarkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.

20.6 Der Vertrag zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

20.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin. LawX ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

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